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Wahlen im Parlament

Im Bundestag ruft der Bundestagspräsident zur Abstimmung auf. Dieses kann durch Hand heben oder geheim geschehen. Geheim oder namentlich wird dann gewählt, wenn die Hälfte der Parlamentarier es so will.

Ein Beispiel:
Soll ein Gesetz vom Bundestag abgestimmt werden, der Bundestagspräsident aber nicht genau erkennen wer wie abgestimmt hat, kann er zum so genannten "Hammelsprung" bitten.

Wahlverfahren

Bei der Auszählung der Stimmen und der Bestimmung der Sitzverteilung werden vor allem die Verfahren nach Hare/Niemeyer und nach d'Hondt praktiziert. Bei Hare/Niemeyer wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Auf diese Weise wird der Wahlquotient errechnet. Die Zahl der Stimmen, die eine Partei errungen hat, wird nun durch diesen Wahlquotienten geteilt. So erhält man die Zahl der Sitze. Beispiel: Stimmengesamtzahl 862.000 geteilt durch Zahl der Sitze = 41.047,62 (=Wahlquotient). Partei A hat 240.000 Stimmen erhalten, geteilt durch 41.047,62 = 5,85.

Jede Partei erhält für jede ganze Zahl einen Sitz. Verbleibende Sitze werden an die Parteien mit den größten Restzahlen hinter dem Komma vergeben. Das ist insgesamt für die kleineren Parteien günstiger. Beim d'Hondtschen Verfahren werden die Stimmresultate der Parteien zunächst durch 1 geteilt. Dann erhält die stärkste Partei das erste Mandat, und ihre Stimmenzahl wird durch 2 geteilt. Im Vergleich dazu liegt nun die zweitstärkste Partei vorn und bekommt Mandat Numero zwei. Darauf wird auch ihr Ergebnis durch 2 geteilt. Sobald eine Partei ihren zweiten Sitz erhält, wird ihr Ergebnis durch 3 geteilt – und so weiter und so fort.

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